Die Biberacher Blutreiter
Die Biberacher Blutreiter sind eine offene Gruppe und freuen sich über jeden der bei ihnen mitmachen will! Teilnahme von weiblichen Reitern ist aufgrund der langen Tradition des Weingartener Blutrittes nicht möglich. Ausnahme: Ministrantinnen, bis zum vierzehnten Lebensjahr.
Kontakt:
Gruppenführer: Karl Schneider, Tel. Nr.: 07351/24 803 oder
Diakon Damian Walosczyk, Tel. Nr.: 07351/ 18 14 13; Fax: 07351/18 14 19
Die Geschichte der Biberacher Blutreiter
Die Geschichte der Biberacher Bluttreiter reicht bis in das Jahr 1734 hinein. Am 16. August des oben genannten Jahres hat der Katholische Rat die „Rütt-Ordnung“ „approbiert und „confirmiert“.
6 Tage später unternahm der Gerichtsassesor Johann Baptist Ludwig Lutz einen ersten Werberitt nach Baustet, Burgrieden und Bühl und gewann die ersten 18 Reiter. Doch die Suche nach Mitstreitern gestaltete sich damals sehr schwierig. Nach den ersten Erfolgen kamen auch Rückschläge: von den auf insgesamt 70 Werbereisen gewonnenen 174 Reitern schieden bald 67 wieder aus.
Doch die Verantwortlichen gaben nicht auf.
Am 19. Mai 1735 (Himmelfahrtstag) um vier Uhr brachen zwei „Reitercompagnien“ aus Biberach zum Bluttritt nach Weingarten auf. Jede von ihnen 60 Mann stark. Beide haben Aufsehen und Bewunderung ausgelöst, weil alle 120 Reiter die gleiche Uniform trugen. Dabei führten das Kreuz von Jerusalem und die zwei, noch am 16. Mai, von dem Biberacher Kapuziner-Guardian, P. Seraphin feierlich geweihten Standarten mit. Daran hat sich nichts verändert. Das Kreuz und die Standarten begleiten die Biberacher Reiter bis heute.
Das fünffache Kreuz ist in der Geschichte unter verschiedenen Namen bekannt: Kreuz von Jerusalem, Gottfrieds Kreuz (der Tradition nach hat der Eroberer Jerusalems, Gottfried von Bouillon als erster dieses Kreuz getragen), Palästinakreuz.
Seine Form stammt aus der Zeit der Kreuzzüge. Das fünffache (verstärkte) Kreuz war das Kennzeichen des Ordens vom Heiligen Grab.
Aus den Statuten der hl. Blutritt-Bruderschaft von Biberach und Umgebung (1738)
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9. Das Schießen während des Marsches ist verboten. Wollen aber Liebhaber doch schießen, so soll es im Walde geschehen.
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11. Es soll sich keiner ohne Erlaubnis seines Rittmeisters von der Kompanie entfernen.